Al-Haid, An-Nifâs, Al-Istihâdah

ibn azem

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Im Namen Allahs. des Allerbarmers, des Barmherzigen


Al-Haid, An-Nifâs, Al-Istihâdah


1. Al-Haid:
1.1 Definition:

Al-Haid bezeichnet das Blut, das bei Frauen mit Erreichen der Pubertät während der Menstruation fließt. Beim Einsetzen der Menstruation hört die Frau auf zu beten und zu fasten – auch im Ramadân. Nach Beendigung vollzieht sie Ghusl und verrichtet wieder ihre täglichen Gottesdienste.

1.2. Beginn und Ende der Menstruation:
Menstruationsblut - und damit das Einsetzen der Menstruation - ist erkennbar an folgenden Eigenschaften:

1. Farbe:
Das Blut während der Menstruation ist dunkelrot bis schwarz.
`Â’ischah berichtete, daß der Gesandte Allâhs (a.s.s.) zu Fâtimah bint Abî Hubaisch, die unter irregulären Blutungen litt, sagte:​
„Menstruationsblut ist klar erkennbar dunkel. In diesem Fall unterlasse das Gebet. Wenn es anders ist, vollziehe Wudû’ und bete.“ (Abû Dâwûd, An-Nasâ’i, und Ibn Hibbân und Al-Hâkim erklärten ihn für sahîh.)

2. Konsistenz:
Menstruationsblut ist sehr dickflüssig im Gegensatz zu normalen Blut.

3. Geruch:
Während der Menstruation nimmt das Blut einen starken Geruch an.
Wenn eine Frau Blutungen mit oben erwähnten Eigenschaften feststellt, sollte sie diese Blutungen als Menstruation werten, andernfalls als irreguläre Blutungen, die sich hinsichtlich der Regelungen in der Scharî’ah unterscheiden (siehe Al-Istihâdah).

Das Ende der Menstruation ist erkennbar durch:​
1. Weißen Ausfluss:
Am Ende der Menstruation kann es einen weißen Ausfluss von der Gebärmutter geben.
Die Frauen pflegten kleine Behälter, in denen die Binden mit gelblichen Spuren waren, zu `Â’ischah zu schicken (um von ihr zu erfahren, ob ihre Menstruation aufgehört hat). Sie sagte darauf:​
„Übereilt euch nicht, bis ihr weißlichen Ausfluß seht.“ (Al-Bukhâri, Mâlik)

2. Das Aufhören jeglicher Blutungen:
Es gibt zahlreiche verschiedene Meinungen der Gelehrten über die Minimal- bzw. Maximaldauer der Menstruation. Einige gehen von mindestens drei und höchstens zehn Tagen aus, während andere eine Mindestdauer von einem und eine Höchstdauer von 15 Tagen bevorzugen. Die korrekteste Ansicht ist die, die von Schaikh Al-Islam Ibn Taimiyyah und anderen vertreten wird, nämlich, daß es weder Mindest- noch Höchstdauer gibt. Ibn Taimiyyah schreibt in Majmû’ Al-Fatâwa: „Menstruation (Al-Haid): Allah hat dafür zahlreiche Regelungen in Qur’ân und Sunnah festgelegt, wobei Er weder die kürzeste noch die längste Zeit (der Periode) dabei erwähnt, oder die Länge der Reinheit zwischen zwei aufeinanderfolgenden Perioden, obwohl es notwendig wäre, dies zu wissen.“ Weiter schreibt er: „Einige Gelehrte definierten Höchst- und Mindestdauer, wobei sie sich darin nicht einig waren, und einige gaben eine Höchstdauer ohne eine Mindestdauer an. Die dritte Ansicht ist die korrekteste, die sagt, daß es weder Mindest- noch Höchstdauer gibt.“​

1.3. Besonderheiten beim Ghusl nach der Menstruation:
Am Ende der Menstruation ist es Pflicht, Ghusl zu verrichten, als Vorraussetzung zur Verrichtung der Gebete.
Der Prophet (a.s.s.) sagte zu Fâtimah bint Abi Hubaisch:​
„Laß’ das Gebet an den Tagen, an denen du menstruierst. Danach verrichte Ghusl und bete.“ (Al-Bukhâri)
Ghusl nach der Menstruation wird genauso verrichtet, wie Ghusl nach Geschlechtsverkehr, mit zwei Ausnahmen:​
1. Geflochtenes Haar muß entflochten werden:
Frauen mit geflochtenem Haar müssen ihr Haar auseinandermachen, wie Ibn Qudâmah in Al-Mughni schreibt. Al-Bukhâri berichtet, daß der Prophet (a.s.s.) seine Frau ´Â’ischah anwies, nach ihrer Menstruation den Ihrâm zu erneueren, was das Verrichten des Ghusls mit einschließt, und dabei ihre Haare auseinanderzumachen.

2. Das anschließende Parfümieren der Körperstellen, die mit dem Blut in Berührung kamen:
`Â’ischah berichtete: „Eine Frau fragte den Gesandten Allâhs, wie sie den Ghusl nach der Monatsregel vollziehen soll. Darauf unterwies er sie, wie sie den Ghusl vornehmen sollte und fügte hinzu: ‚Nimm die einen Wollbausch, benetze ihn mit Moschus und reinige dich damit!’ Sie sagte: ‚Wie soll ich die Reinigung vornehmen?’ Er antwortete: ‚Reinige dich damit!’ Sie fragte: ‚Wie?’ Der Prophet sagte: ‚Gepriesen sei Allâh! Reinige dich!’ Ich zog sie dann an mich heran und erklärte ihr, daß sie damit auf die Körperstellen fährt, die mit dem Blut in Berührung kamen.“ (Al-Bukhâri)​

1.4. Dinge, die während der Menstruation verboten sind:
1. Gebet:
Der Prophet (a.s.s.) sagte zu Fâtimah bint Abi Hubaisch:​
„Laß’ das Gebet an den Tagen deiner Menstruation. Danach verrichte Ghusl und bete.“ (Al-Bukhâri)
Die Gebete müssen nicht nachgeholt werden.

2. Tawâf:
`Â’ischah berichtete, daß sie ihre Regel bekam während der Hajj. Als sie zum Propheten (a.s.s.) kam, sagte dieser zu ihr:​
„Das ist etwas, was Allâh den Töchtern Âdams auferlegt hat. So tue das, was die Pilger machen, mit Ausnahme des Tawâf um das Haus (die Ka’bah).“ (Al-Bukhâri, Muslim)

3. Fasten:
Abû Sa’îd Al-Khudri berichtete, daß der Gesandte Allahs (a.s.s.) sagte:​
„Ist es nicht so, daß eine Frau während ihrer Menstruation weder betet noch fastet?“ (Al-Bukhâri, Muslim)
`Â’ischah berichtete:​
„Wenn wir unsere Periode hatten, wurde uns befohlen, die unterlassenen Fastentage nachzuholen, und uns wurde nicht befohlen, die unterlassenen Gebete nachzuholen.“ (Al-Bukhâri, Muslim)
Der letzte Hadîth zeigt, daß während des Ramadâns versäumte Fastentage nachgeholt werden müssen.

4. Längeres Verweilen in der Moschee:
`Â’ischah berichtete, daß der Gesandte Allâhs (a.s.s.) sagte:​
„Ich erlaube die Moschee nicht einer Frau während der Menstruation und nicht dem Junub.“ (Abû Dâwûd, und Ibn Khuzaimah erklärte ihn für sahîh.)
Das Durchqueren der Moschee oder ein kurzer Aufenthalt darin sind erlaubt.
`Â’ischah berichtete: „Der Prophet sagte zu mir: ‚Reich’ mir die Matte aus der Moschee.’ Und ich sagte: ‚Ich habe meine Periode.’ Er sagte: ‚Deine Periode ist nicht in deiner Hand.’“ (Muslim, Abû Dâwûd, At-Tirmidhi, Ibn Mâjah, An-Nasâ’i)

5. Das Berühren des Qur’âns:
Der Prophet (a.s.s.) sagte:​
„Nur der Reine darf den Qur’ân berühren.“ (Mâlik, An-Nasâ’i, Ibn Hibbân, Al-Baihaqi, und Albâni erklärte ihn für sahîh.)
Die Gelehrten sind sich einig, daß eine Frau während der Menstruation den Qur’ân nicht berühren darf.
Was allerdings das Rezitieren betrifft, so ist die stärkere Meinung, daß dies erlaubt ist, da es kein klares Verbot vom Propheten in dieser Frage gibt, obwohl die Frauen auch damals ihre Menstruation bekamen. Einige Gelehrte haben es verboten im Analogieschluß zwischen Menstruation und Janâbah, da beides Ghusl benötigt. Diese Analogie ist allerdings nicht ganz korrekt, da der Junub sich jederzeit durch Ghusl reinigen kann, wenn er den Qur’ân zitieren möchte, während eine menstruierende Frau dies nicht kann. Es gibt Frauen, deren Menstruation zehn Tage und mehr dauert, und ein Verbot des Qur’ân-Rezitierens würde für diese Frauen bedeuten, daß sie fast ein Drittel ihres Lebens das Buch Allâhs nicht lesen dürften.

6. Geschlechtsverkehr:
„Und sie fragen dich nach der Menstruation. Sprich: ‚Sie ist ein Leiden, also zieht euch von euren Frauen zurück während der Menstruation und kommt ihen nicht nahe, bis sie rein.“ (Al-Baqarah:222)
Anas berichtete:​
„Die Juden pflegten mit ihren Frauen während der Menstruation nicht zu essen. Der Prophet sagte daraufhin: ‚Tut alles (mit euren Frauen) außer Geschlechtsverkehr.’“ (Muslim)
An-Nawawi schreibt in Al-Majmû’: „Unsere Gefährten (d.h. die Schâfi’i-Gelehrten) und andere haben gesagt: ‚Wer sagt, dass Geschlechtsverkehr mit einer Frau während der Menstruation erlaubt sei, sollte als Ungläubiger betrachtet werden.’“
Es ist dem Mann allerdings erlaubt, seine Frau zu küssen, zu streichelen oder sonstige Zärtlichkeiten mit ihr auszutauschen, wobei er den Intimbereich meiden sollte.

`Â’ischah berichtete:​
„Der Prophet pflegte mich anzuweisen, eine Rock um die Hüfte zu tragen, und mich dann zu liebkosen, während ich meine Regel hatte.“ (Al-Bukhâri, Muslim)
2. An-Nifâs:
2.1. Definition:

Nifâs, zu deutsch: Wochenfluß, bezeichnet in der Scharî’ah Blutungen, die nach der Entbindung auftreten.​
2.2. Dauer des Wochenflusses:
Eine Mindestdauer für den Wochenfluß ist nicht definiert, jedoch eine Höchstdauer, basierend auf dem folgenden Hadîth:

Umm Salamah berichtete:​
„Zur Zeit des Propheten pflegten die Frauen während des Wochenflusses sich für 40 Tage (vom Gebet und Fasten) fernzuhalten.“ (Abû Dâwûd, At-Tirmidhi, Ibn Mâjah, Ahmad)
Blutungen darüber hinaus gelten als Istihâdah.​
2.3 Dinge, die während des Wochenflusses verboten sind
Die Verbote während des Wochenflusses sind die gleichen wie bei der Menstruation, nämlich:

1. Gebet
2. Tawâf
3. Fasten
4. Längeres Verweilen in der Moschee
5. Berühren des Qur’ân
6. Geschlechtsverkehr

3. Al-Istihâdah:
3.1. Definition:
Alle Vaginalblutungen außer Menstruation und Wochenfluß werden in der Scharî’ah als Istihâdah bezeichnet.​
3.2 Unterschiede zwischen Menstruationsblut und Blut bei Istihâdah:
Während das Blut der Menstruation von der Gebärmutter kommt, stammt das Blut bei Istihâdah von einer normalen Vene. Für Menstruation und Istihâdah gelten vollkommen unterschiedliche Regeln hinsichtlich der Verrichtung der Gebete, des Fastens, usw. Ob es sich bei einsetzenden Blutungen um die Menstruation oder Istihâdah handelt, kann an folgenden Eigenschaften des Blutes erkannt werden:​
1. Farbe:
Menstruationsblut ist dunkelrot bis schwarz, während es bei Istihâdah rot bis hellrot ist.

2. Konsistenz:
Menstruationsblut ist dickflüssig, während es bei Istihâdah dünnflüssig ist.

3. Geruch:
Menstruationsblut hat einen starken Geruch. Bei Istihâdah ist dies nicht der Fall, da es von einer normalen Vene kommt.
Bei Blutungen kann die Frau anhand der Eigenschaften des Blutes entscheiden, ob es sich um den Beginn der Menstruation oder Istihâdah handelt. Im Fall der Istihâdah verrichtet die Frau gottesdienstliche Handlungen wie gehabt, d.h. sie verrichtet weiterhin die fünf Pflichtgebete, im Ramadân unterbricht sie ihr Fasten nicht. Auch Geschlechsverkehr ist ihr gestattet.
Beim Verrichten des Gebets ist folgendes zu beachten:​
1. Wudû’ muß vor jedem Pflichtgebet erneuert werden:
`Â’ischah berichtete:​
„Umm Habîbah beklagte sich beim Propheten über Blutungen außerhalb der Menstruation. Er sagte: ‚Halt dich vom Gebet fern für die Zeit, die dich deine Menstruation daran hindert. Dann vollziehe Ghusl (und bete).’“ (Muslim)
Al-Bukhâri erwähnt in seiner Version: „Vollziehe Wudû’ für jedes Gebet.“ (Al-Bukhâri)

2. Blutspuren sollte vor dem Wudû’ ausgewaschen werden:
Da das Blut der Istihâdah, wie auch Menstruationsblut, nâjis ist, muss es vor dem Wudû’ entfernt werden. Kleidungsstücke (wie auch Binden o.ä.) müssen entweder gewaschen oder ausgetauscht werden, wenn sie verunreinigt sind. Blutungen, die in der Zeit nach dem Wudû’ bis zum Gebet auftreten, werden nicht dabei beachtet.

wasalaam.
 
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